aktives Neumarkt e. V.
Kastengasse 14
92318 Neumarkt/OPf.
Tel. 09181/5139818
Fax 09181/5139919
info@aktives-neumarkt.com
www.aktives-neumarkt.com
Stand: 08.03.2017
Präambel
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Eintragung ins Vereinsregister
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Vereinszweck
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand und erweiterter Vorstand
§ 11 Geschäftsstelle und Personal
§ 12 Rechnungsprüfung
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Sonstige Regelungen
§ 15 Sonderregelung
§ 16 Gerichtsstand
Innenstadtmanagement ist eine Gemeinschaftsaufgabe und hat das Ziel, die Innenstadt von Neumarkt als wirtschaftsstarken, lebendigen, gut erreichbaren, kulturell attraktiven, umweltbewussten und damit lebens - und liebenswerten Standort nachhaltig zu entwickeln und, nach innen und außen, zu präsentieren.
Hierzu ist der Aufbau einer effektiven und zielgerichteten Organisation notwendig und die Durchführung und Förderung von allen Aktivitäten und Maßnahmen die damit in Zusammenhang stehen.
Der Verein versteht sich dabei als ein Dienstleister mit dem Selbstverständnis, die vielfältigen Aktivitäten, Meinungen und Interessen aller Akteure in diesem Bereich zu verbinden.
Verein und Citymanagement schaffen daher Nutzen – nicht nur für alle Mitglieder - sondern, indirekt und direkt, auch für alle Bürger und Bürgerinnen der Stadt Neumarkt und der gesamten Region.
Der Verein führt den Namen ”aktives Neumarkt” und hat seinen Sitz in Neumarkt i.d.OPf.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er erhält dann den Zusatz ”e. V.”
Geschäftsjahr ist vom 01.01. – 31.12..
Zweck des Vereines ist es, durch geeignete Maßnahmen und Aktionen zur Innenstadtbelebung beizutragen und Kaufkraft im Stadtgebiet von Neumarkt i.d.OPf. zu binden. Dabei soll die Entwicklung der gesamten Stadt gefördert und ihre Attraktivität und Lebensqualität gestärkt werden. Unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten strebt der Verein die konstruktive, freiwillige Zusammenarbeit aller am Wohle der Stadt Neumarkt interessierten Kräfte an.
Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Vereins können sein
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Annahme oder Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft beginnt, bei positiver Vorstandsentscheidung, mit Eingang des Aufnahmeantrages.
Neben den genannten ordentlichen Mitgliedern hat der Verein auch fördernde Mitglieder. Diese können sowohl juristische als auch natürliche Personen oder Personenvereinigungen sein. Sie haben das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft endet
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es gegen die Satzungsbestimmungen, die sich daraus ergebenden Pflichten oder das Mitglied in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ferner kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses mit mindestens zwei aufeinander folgenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Über den Erfolg eines gegen den Ausschluss gerichteten Einspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.
Die Vereinsmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt wird. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch jährliche Spenden. Beiträge und Spenden dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Einladung an die dem Verein bekannten Adressen. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat unter anderem zu enthalten:
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom/von der Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen.
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Der/die Vertreter/in der Stadt Neumarkt i.d.OPf. wird der Mitgliederversammlung von der Stadt vorgeschlagen. Er ist, ebenso wie der Vertreter der Werbegemeinschaft Stadtquartier „Neuer Markt“ GbR, geborenes Mitglied des erweiterten Vorstandes.
Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n und zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam nach außen vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1./2. und 3te Vorsitzende, diese sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, so weit sie nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand hat vor allem die folgenden Aufgaben:
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1.Vorsitzenden oder bei seiner/ihrer Verhinderung durch seine/ihre/n Stellvertreter/in mit einer Frist von mind. 1 Woche schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes müssen schriftlich festgehalten werden und sind den Vorstandsmitgliedern schriftlich zuzustellen.
Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein.
Für die Umsetzung der Ziele des Vereins soll ein/eine Citymanager/Citymanagerin und gegebenenfalls weiteres Personal angestellt werden. Die Arbeitsverträge sollen befristet erfolgen. Die Auswahl des/der Citymanagers/Citymanagerin, des weiteren Personals und die Anstellung erfolgt durch den Vorstand im Benehmen mit dem Beirat für Stadt- und Standortmarketing und setzt die Zustimmung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. voraus.
Der/die Citymanager/Citymanagerin und das weitere Personal des Vereins unterliegen den Weisungen des Vorstandes.
Der/die Citymanager/Citymanagerin nimmt in der Regel an den Vorstandssitzungen teil und erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand.
Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstands beschließt, und dem Versammlungstermin das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Der Vorstand ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
Anstelle der Wahl von Rechnungsprüfern kann die Mitgliederversammlung auch ein Wirtschaftprüfungsunternehmen mit der Rechnungsprüfung beauftragen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in der Satzung
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Neumarkt i.d.OPf. mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der in der Satzung festgelegten Ziele verwendet werden muss. Eine Rückübertragung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Vereinsrechts.
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind bevollmächtigt, die Satzung bei Beanstandung des Gerichts im Eintragungsverfahren durch gemeinsamen Beschluss zu ändern und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
Gerichtsstand in allen Fällen ist die Stadt Neumarkt i.d.OPf.